Initiative
Ein Ziel des vereins ist se. . .
Rechtlicher Rahmen:
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Art. 104 Abs. 2bis Kantonsverfassung: Erhalt der Kapazität für den motorisierten Verkehr. Juristisch umstritten; Stadtrat hält sich bei Projekten daran. (Konflikte mit Kanton, z.B. Spuraubbau Bellerivestrasse oder Tempo 30 am Rosengarten drehen sich nur um unterschiedliche Prognosen, um Kapazität beibehalten werden kann.)
Strassenbau und Signalisierung in Kompetenz mit Stadt Zürich; Projekte auf Strassen von regionaler Bedeutung müssen vom Kanton genehmigt werden (Ablehnung mit rekursfähiger Verfügung)
Bundesverfassung: Eigentumsrecht beinhaltet Recht, zum Grundstück zu gelangen (allerdings nicht zwingend mit jedem Fahrzeug, Bsp. Zermatt)
Mitspracherecht des Kantons bezieht sich nur auf Verbindungs- Hauptverkehrs- und Hochleistungsstrassen (blau)
Sammelstrassen (rot) und Erschliessungsstrassen (keine Markierung) sind in Kompetenz der Stadt